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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 33 SGB XI - Leistungsvoraussetzungen 

§ 33 SGB XI - Leistungsvoraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)

(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennungals Härtefall sowie die Bewilligung vonLeistungen können befristet werden und endenmit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung des Hilfebedarfsnach der Einschätzung des MedizinischenDienstes der Krankenversicherung zuerwarten ist. Die Befristung kann wiederholtwerden und schließt Änderungen bei der Zuordnungzu einer Pflegestufe, bei der Anerkennungals Härtefall sowie bei bewilligten Leistungenim Befristungszeitraum nicht aus, soweitdies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchesangeordnet oder erlaubt ist. DerBefristungszeitraum darf insgesamt die Dauervon drei Jahren nicht überschreiten. Um einenahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen,hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristungrechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürftigensowie der ihn betreuenden Pflegeeinrichtungmitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhinbewilligt werden und welcher Pflegestufe derPflegebedürftige zuzuordnen ist.

(2) Anspruch auf Leistungen besteht:

1.

in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens ein Jahr,

2.

in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre,

3.

in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens drei Jahre,

4.

in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999, wenn der Versicherte vor der Antragstellung mindestens vier Jahre,

5.

in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2008, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre,

6.

in der Zeit ab 1. Juli 2008, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre

als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.



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