JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze
Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
Erster Abschnitt (Übersicht über die Leistungen)
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
Pflegesachleistung (§ 36), | ||
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), | ||
Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), | ||
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39), | ||
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40), | ||
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), | ||
Kurzzeitpflege (§ 42), | ||
vollstationäre Pflege (§ 43), | ||
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a), | ||
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), | ||
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit(§ 44a), | ||
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlichePflegepersonen (§ 45), | ||
zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b), | ||
Leistungen des Persönlichen Budgetsnach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches. |
(1a) Versicherte haben gegenüber ihrerPflegekasse oder ihrem VersicherungsunternehmenAnspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).
(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.
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