JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 19 SGB XI - Begriff der Pflegepersonen
Zweites Kapitel (Leistungsberechtigter Personenkreis)
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.
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