JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 17 SGB XI - Richtlinien der Pflegekassen
Zweites Kapitel (Leistungsberechtigter Personenkreis)
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässtmit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendungzu fördern, unter Beteiligung des MedizinischenDienstes des SpitzenverbandesBund der Krankenkassen Richtlinien zur näherenAbgrenzung der in § 14 genannten Merkmale derPflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Er hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesverbände privater Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der privaten ambulanten Dienste zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässtunter Beteiligung des Medizinischen Dienstesdes Spitzenverbandes Bund der KrankenkassenRichtlinien zur Anwendung der Härtefallregelungendes § 36 Abs. 4 und des § 43Abs. 3.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
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