JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 12 SGB XI - Aufgaben der Pflegekassen
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken, insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 92c, auf eine Vernetzung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere über die Pflegeberatungnach § 7a sicher, dass im EinzelfallGrundpflege, Behandlungspflege, ärztlicheBehandlung, spezialisierte Palliativversorgung,Leistungen zur Prävention, zurmedizinischen Rehabilitation und zur Teilhabesowie hauswirtschaftliche Versorgungnahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die Pflegekassen nutzen darüber hinausdas Instrument der integrierten Versorgungnach § 92b und wirken zur Sicherstellungder haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgungder Pflegebedürftigen darauf hin,dass die stationären PflegeeinrichtungenKooperationen mit niedergelassenen Ärzteneingehen oder § 119b des Fünften Buchesanwenden.
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