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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 117 SGB XI - Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden 

§ 117 SGB XI - Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden

Sozialgesetzbuch

   Elftes Kapitel (Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Zulassung und der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch und nach den heimrechtlichen Vorschriften insbesondere durch

wirksam aufeinander abzustimmen.
Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach den heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken.

(2) Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden.

(3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit sind die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeeinrichtungen, mitzuteilen.
Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.

(4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeeinrichtungen sind vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten.
Eine Beteiligung an den Kosten der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer von nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde[richtig] von der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder Gremien ist unzulässig.

(6) Durch Anordnungen der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen.
Der Widerspruch oder die Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.


Fußnoten:


Angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320). Überschrift geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319) und 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) (4. 8. 2011). Satz 3 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.) und 28. 7. 2011 (a. a. O) (4. 8. 2011).


Absatz 2 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319) und 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) (4. 8. 2011).


Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319) und 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) (4. 8. 2011).


Absatz 5 Sätze 1 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319) und 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) (4. 8. 2011). Absatz 5 Sätze 2 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319).


Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
      • § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
      • § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
      • § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
      • § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)
    • § 104 Pflichten der Leistungserbringer
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 107 Löschen von Daten

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