JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 106 SGB XI - Abweichende Vereinbarungen
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
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