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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 106 SGB XI - Abweichende Vereinbarungen 

§ 106 SGB XI - Abweichende Vereinbarungen

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)

Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass

wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.



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