JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 103 SGB XI - Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Pflegekassen)
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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