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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 103 SGB XI - Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer 

§ 103 SGB XI - Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Pflegekassen)

(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.

(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)
    • § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen

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