( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 102 SGB XI - Angaben über Leistungsvoraussetzungen 

§ 102 SGB XI - Angaben über Leistungsvoraussetzungen

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Pflegekassen)

Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen.
Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-xi/102-angaben-ueber-leistungsvoraussetzungen

© "§ 102 SGB XI - Angaben über Leistungsvoraussetzungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN