JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 101 SGB XI - Pflegeversichertennummer
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Pflegekassen)
Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf.
Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.
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