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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 95 SGB X - Zusammenarbeit bei Planung und Forschung 

§ 95 SGB X - Zusammenarbeit bei Planung und Forschung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
         Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)

(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen


Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.

(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.



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