JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 93 SGB X - Gesetzlicher Auftrag
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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