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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 93 SGB X - Gesetzlicher Auftrag 

§ 93 SGB X - Gesetzlicher Auftrag

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
         Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 2 (Ausführung von Leistungen zur Teilhabe)
    • § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

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Urteile: Vorschriften

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