JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 92 SGB X - Kündigung des Auftrags
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen.
Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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