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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 90 SGB X - Anträge und Widerspruch beim Auftrag 

§ 90 SGB X - Anträge und Widerspruch beim Auftrag

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
         Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen.
Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
        • Zweiter Titel (Satzung, Organe)
      • § 197b Aufgabenerledigung durch Dritte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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