JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 90 SGB X - Anträge und Widerspruch beim Auftrag
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)
Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen.
Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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