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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 89 SGB X - Ausführung des Auftrags 

§ 89 SGB X - Ausführung des Auftrags

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
         Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)

(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.

(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.

(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.


Fußnoten:


Zu § 89: Vgl. RdSchr. 83 a Zu § 89 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
        • Zweiter Titel (Satzung, Organe)
      • § 197b Aufgabenerledigung durch Dritte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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