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§ 88 SGB X - Auftrag

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
         Zweiter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander)

(1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies

zweckmäßig ist.
Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.

(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden.
Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.

(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.
Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.

(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.


Fußnoten:


Zu § 88: Bek. vom 24. 7. 1984 (BAnz Nr. 148) betr. Auftragserteilung für Krankenkassen durch die BAfUBundesausführungsbehörde für Unfallversicherung im Rahmen nachstehender Verwaltungsvereinbarungen: BeitrVV, GenAuftrVGVV.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
      • Dritter Abschnitt (Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen)
    • § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen
  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)
    • § 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe)
    • § 20a Betriebliche Gesundheitsförderung
    • § 20b Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
        • Zweiter Titel (Satzung, Organe)
      • § 197b Aufgabenerledigung durch Dritte
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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