JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 86 SGB X - Zusammenarbeit
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
Erster Titel (Allgemeine Vorschriften)
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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