JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 85a SGB X - Strafvorschriften
Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
Vierter Abschnitt (Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften)
(1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder der zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).
Zu § 85a: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 85a SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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