JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 85 SGB X - Bußgeldvorschriften
Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
Vierter Abschnitt (Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die Handlung nicht nach Absatz 2 Nr. 5 geahndet werden kann,
entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt,
entgegen § 80 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder
entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, diese jeweils auch in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 3 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
die Übermittlung von Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt oder
entgegen § 83a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus den Ordnungswidrigkeiten gezogen hat, übersteigen.
Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).
Absatz 1 Nummern 1a und 1b eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Absatz 2 Nummern 4 und 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) und 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (a. a. O.).
Zu § 85: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 85 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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