JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 84a SGB X - Unabdingbare Rechte des Betroffenen
Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
Vierter Abschnitt (Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften)
(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert oder in einer nicht automatisierten Datei gespeichert und sind mehrere Stellen speicherungsberechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat.
Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten.
Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).
Zu § 84a: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 84a SGB X.
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