JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 83a SGB X - Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten
Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
Vierter Abschnitt (Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften)
Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.
§ 42a Satz 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 83a SGB X - Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum