JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 82 SGB X - Schadensersatz
Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
Vierter Abschnitt (Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften)
Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Für den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder unrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten gilt auch § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).
Zu § 82: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 82 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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