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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 80 SGB X - Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag 

§ 80 SGB X - Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
      Dritter Abschnitt (Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten)

(1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
Die in den §§ 82 bis 84 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Eine Auftragserteilung für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:


Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.
Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Die Auftragserteilung an eine nicht öffentliche Stelle setzt außerdem voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht eingeräumt hat,

soweit es im Rahmen des Auftrags für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.

(3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung

schriftlich anzuzeigen.
Wenn der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige an seine Aufsichtsbehörde zu richten.

(4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt.

(5) Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch nicht öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn

(6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a nur § 4g Abs. 2, § 18 Abs. 2 und die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind, treten an Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz insoweit die Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Ist der Auftragnehmer eine nicht öffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde.
Bei öffentlichen Stellen der Länder, die nicht Sozialversicherungsträger oder deren Verbände sind, gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Verzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien.

(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann.
Verträge über Wartungsarbeiten sind in diesem Falle rechtzeitig vor der Auftragserteilung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; sind Störungen im Betriebsablauf zu erwarten oder bereits eingetreten, ist der Vertrag unverzüglich mitzuteilen.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904). Satz 2 neugefasst und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Satz 4 wurde Satz 6.


Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 neugefasst durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Absatz 5 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Absatz 7 angefügt durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Zu § 80: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 80 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 6 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung)
  • § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Elftes Kapitel (Organisation und Datenschutz)
      • Fünfter Abschnitt (Datenschutz)
    • § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen

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