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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 79 SGB X - Einrichtung automatisierter Abrufverfahren 

§ 79 SGB X - Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
      Dritter Abschnitt (Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten)

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowie mit der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben.
Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten Stellen.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird.
Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.
Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).


Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Zu § 79: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 79 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
    • § 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
          • Fünfter Titel (Beitragserstattung und Beitragsüberwachung)
        • § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Achtes Kapitel (Datenschutz)
      • Dritter Abschnitt (Dateien)
    • § 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

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