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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 78c SGB X - Datenschutzaudit 

§ 78c SGB X - Datenschutzaudit

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
      Dritter Abschnitt (Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten)

Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen.
Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Zu § 78c: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 78c SGB X Rdnr. 1 und 2.



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