JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 78b SGB X - Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
Dritter Abschnitt (Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten)
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).
Zu § 78b: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 78b SGB X Rdnr. 1.
© "§ 78b SGB X - Datenvermeidung und Datensparsamkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum