JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 78a SGB X - Technische und organisatorische Maßnahmen
Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
Dritter Abschnitt (Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten)
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).
Zu § 78a: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 78a SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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