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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 74 SGB X - Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich 

§ 74 SGB X - Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
      Zweiter Abschnitt (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung)

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 23. 5. 2011 (BGBl I S. 898) (18. 6. 2011)


Zu § 74: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 74 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Vierter Abschnitt (Serviceleistungen)
    • § 109 Renteninformation und Rentenauskunft
      • Sechster Abschnitt (Durchführung)
        • Dritter Unterabschnitt (Rentensplitting)
      • § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten

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