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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 69 SGB X - Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben 

§ 69 SGB X - Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
      Zweiter Abschnitt (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung)

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).


Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).


Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3686).


Zu § 69: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 69 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
    • § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
    • Zweites Kapitel (Schutz der Sozialdaten)
      • Zweiter Abschnitt (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung)
    • § 67a Datenerhebung
    • § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
    • § 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
      • Dritter Abschnitt (Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten)
    • § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
    • Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      • Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
        • Dritter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten)
      • § 101a Mitteilungen der Meldebehörden

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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