JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 65 SGB X - Zustellung
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Sechster Abschnitt (Kosten, Zustellung und Vollstreckung)
(1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vorgeschrieben sind.
(2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
Zu § 65: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 65 SGB X.
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