JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 64 SGB X - Kostenfreiheit
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Sechster Abschnitt (Kosten, Zustellung und Vollstreckung)
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei.
Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten.
Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist.
Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706) und 17. 12. 2008 (a. a. O.).
Zu § 64: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 64 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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