JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 61 SGB X - Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Vierter Abschnitt (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches.
Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 61: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 61 SGB X.
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