JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 60 SGB X - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Vierter Abschnitt (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen.
Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Absatz 1 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).
Zu § 60: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 60 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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