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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 58 SGB X - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages 

§ 58 SGB X - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Vierter Abschnitt (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.


Fußnoten:


Zu § 58: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 58 SGB X.



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