JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 53 SGB X - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Vierter Abschnitt (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Fußnoten:
Zu § 53: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 53 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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