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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 52 SGB X - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt 

§ 52 SGB X - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Dritter Titel (Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes)

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs.
Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).


Zu § 52: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 52 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 6 (Verpflichtungen Anderer)
      • § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

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