JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 5 SGB X - Auswahl der Behörde
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Erster Abschnitt (Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe)
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Fußnoten:
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu den §§ 3 bis 7 SGB X, Zu § 5 SGB X.
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