JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 49 SGB X - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)
§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
Fußnoten:
Zu § 49: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 49 SGB X.
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