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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 49 SGB X - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren 

§ 49 SGB X - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.


Fußnoten:


Zu § 49: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 49 SGB X.



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