( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB X§ 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse 

§ 48 SGB X - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit


Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zu Gunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zu Gunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zu Grunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.


Fußnoten:


Zu § 48: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 48 SGB X, RdSchr. 96 a Tit. 4.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
    • § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
    • § 43 Aufrechnung
      • Abschnitt 2 (Einheitliche Entscheidung)
    • § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Dritter Abschnitt (Leistungsverfahren in Sonderfällen)
    • § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
          • Dritter Titel (Renten wegen Todes)
        • § 46 Witwenrente und Witwerrente
        • Fünfter Unterabschnitt (Beginn, Änderung und Ende von Renten)
      • § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
    • § 149 Versicherungskonto
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
        • Zehnter Unterabschnitt (Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
      • § 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
        • Dritter Unterabschnitt (Beginn, Änderung und Ende von Renten)
      • § 73 Änderungen und Ende von Renten
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
        • Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)
      • § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Teil 4 (Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes)
  • § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs

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