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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 46 SGB X - Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes 

§ 46 SGB X - Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 46: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 46 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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