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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes 

§ 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen.
Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn


In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde.
War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 45: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu den §§ 44 bis 51 SGB X, Zu § 45 SGB X, RdSchr. 06 i.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
    • § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Sechster Abschnitt (Verbleib in Beschäftigung)
        • Erster Unterabschnitt (Kurzarbeitergeld)
          • Fünfter Titel (Verfügung über das Kurzarbeitergeld)
        • § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
    • Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Dritter Abschnitt (Leistungsverfahren in Sonderfällen)
    • § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      • Erster Abschnitt (Kostenersatz)
    • § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

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