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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes 

§ 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.
Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.
Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.
Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag.


Fußnoten:


Zu § 44: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu den §§ 44 bis 51 SGB X, Zu § 44 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren)
    • § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
    • Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Dritter Abschnitt (Leistungsverfahren in Sonderfällen)
    • § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Fünfter Unterabschnitt (Beginn, Änderung und Ende von Renten)
      • § 100 Änderung und Ende
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
        • Zweiter Unterabschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
      • § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
        • Vierter Unterabschnitt (Rentenhöhe)
      • § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
        • Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
      • § 47 Höhe des Verletztengeldes
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
    • Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
        • Erster Titel (Zustandekommen des Verwaltungsaktes)
      • § 34 Zusicherung
        • Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)
      • § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
      • § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
      • § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
      • § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      • Erster Abschnitt (Kostenersatz)
    • § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
    • Vierzehntes Kapitel (Verfahrensbestimmungen)
  • § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten
    • Sechzehntes Kapitel (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
  • § 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten
  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Teil 4 (Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes)
  • § 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

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