JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 38 SGB X - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
Erster Titel (Zustandekommen des Verwaltungsaktes)
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.
Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Fußnoten:
Satz 3 geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).
Zu § 38: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 38 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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