( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB X§ 38 SGB X - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt 

§ 38 SGB X - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Erster Titel (Zustandekommen des Verwaltungsaktes)

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.
Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.


Fußnoten:


Satz 3 geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).


Zu § 38: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 38 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-x/38-offenbare-unrichtigkeiten-im-verwaltungsakt

© "§ 38 SGB X - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN