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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 35 SGB X - Begründung des Verwaltungsaktes 

§ 35 SGB X - Begründung des Verwaltungsaktes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Erster Titel (Zustandekommen des Verwaltungsaktes)

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.
In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).


Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).


Absatz 3 geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).


Zu § 35: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 35 SGB X.



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