JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 31 SGB X - Begriff des Verwaltungsaktes
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
Erster Titel (Zustandekommen des Verwaltungsaktes)
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Fußnoten:
Zu § 31: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 31 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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