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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 31 SGB X - Begriff des Verwaltungsaktes 

§ 31 SGB X - Begriff des Verwaltungsaktes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Erster Titel (Zustandekommen des Verwaltungsaktes)

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Fußnoten:


Zu § 31: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 31 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB I)
    • Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches)
      • Erster Titel (Allgemeine Grundsätze)
    • § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen

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