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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 25 SGB X - Akteneinsicht durch Beteiligte 

§ 25 SGB X - Akteneinsicht durch Beteiligte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
         Erster Titel (Verfahrensgrundsätze)

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen.
Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.
Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist.
Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.
Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.


Fußnoten:


Zu § 25: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 25 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
      • Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern)
    • § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
    • Achtes Kapitel (Datenschutz)
      • Zweiter Abschnitt (Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte)
    • § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte
    • § 203 Auskunftspflicht von Ärzten
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
    • Zehntes Kapitel (Private Pflegeversicherung)
  • § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Dritter Unterabschnitt (Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz)
      • § 84a Regelung der Akteneinsicht

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