JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 18 SGB X - Beginn des Verfahrens
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
Erster Titel (Verfahrensgrundsätze)
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt.
Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Fußnoten:
Zu § 18: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 18 SGB X.
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