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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 16 SGB X - Ausgeschlossene Personen 

§ 16 SGB X - Ausgeschlossene Personen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
         Erster Titel (Verfahrensgrundsätze)

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,


Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen.
Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss.
Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind


Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn


Fußnoten:


Zu § 16: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu §§ 10 bis 17 SGB X, Zu § 16 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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