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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 12 SGB X - Beteiligte 

§ 12 SGB X - Beteiligte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
         Erster Titel (Verfahrensgrundsätze)

(1) Beteiligte sind

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.


Fußnoten:


Zu § 12: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu §§ 10 bis 17 SGB X, Zu § 12 SGB X.



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