JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 118 SGB X - Bindung der Gerichte
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Dritter Abschnitt (Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte)
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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